Satzung

Satzung

„Mühlenverein Schönwalde Spreewald e.V.“

§ 1
Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „Mühlenverein Schönwalde Spreewald e.V.“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Schönwald OT Schönwalde und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2
Zweck des Vereins

  • Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, eine historische Bockwindmühle zu errichten, zu restaurieren, zu erhalten, zu pflegen und zu betreiben. Diese Aufgaben sollen insbesondere durch regelmäßige Wartung, Pflege und Inbetriebnahme erreicht werden. Der Verein verfolgt die Aufgabe, allen Generationen Einblicke in den Betrieb der Mühle zu geben. Des Weiteren ist die Errichtung eines Backofens zur Herstellung von traditionellen Brotsorten geplant.
    Darüber hinaus beabsichtigt der Verein die Mühle der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und zu Bildungszwecken zur Verfügung zu stellen.
  • Alle Maßnahmen der Erhaltung und Erneuerung sollen in enger Zusammenarbeit mit der Denkmalbehörde des Landkreises Dahme Spreewald durchgeführt werden.
  • Der Verein ist bestrebt, eine Bestandsaufnahme über bestehende und ehemalige Windmühlen in der Gegend anzufertigen und ihre Geschichte zu erforschen.
  • Der Verein kann die Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Mühlenvereinigungen erwerben, wenn dies zur Erfüllung der Vereinsaufgaben sinnvoll erscheint.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3
Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es endet am 31. Dezember des Jahres, in dem der Verein errichtet und zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurde.

§ 4
Mitgliedschaft

  • Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  • Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen aufgrund schriftlicher Anmeldung und Bestätigung durch den Vorstand werden.
  • Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
  • Personen, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • Vereinsvorsitzende, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  • Die Mitgliedschaft endet – außer durch Tod – durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss mindestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres einem Mitglied des Vorstandes schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaften von fördernden Mitgliedern enden durch Abgabe von entsprechenden schriftlichen Erklärungen bei einem Mitglied des Vorstandes des Vereins.
  • Ein Vereinsmitglied das gegen die Interessen des Vereins verstößt oder mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand bleibt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 5
Mitgliedsbeitrag

  1. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Die Beitragszahlung erfolgt im Wege der Einzugsermächtigung.
  2. Die fördernden Mitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 6
Zweckbindung des Vereinsvermögens

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§ 2) verwendet werden.
  • Die Mitarbeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Kostenerstattungen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen umfasst die Aufstellung eines Haushaltsplanes, die Führung eines Kassenbuches und die Zusammenstellung prüfungsfähiger Unterlagen.

§ 8
Finanzausstattung

Sofern die finanziellen Mittel des Vereins ausreichen, kann der Verein Grundstücke erwerben, die insbesondere verpachtet werden können. Pachteinnahmen sind ausschließlich und unmittelbar für satzungsgemäße Zwecke (§2) zu verwenden.

§ 9
Organe

Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand

§ 10
Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende nach Bedarf ein oder wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen.
  2. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
      a) Wahl des Vorstandes

      b) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes

      c) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes sowie über Anträge von Mitgliedern

      d) Änderungen der Satzung

      e) Beschlussfassung über die Verleihung des Ehrenvorsitzes (§ 4 Abs. 5) und von Ehrenmitgliedschaften (§ 4 Abs. 4)

      f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder dessen Beauftragter einen Geschäftsbericht zu erstatten und den Jahresabschluss über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Die Jahresabschlüsse sind ordnungsgemäß zu prüfen. Nach der Prüfung beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
  4. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe des Ortes und der Zeit einzuladen. Anträge und Anfragen sind beim Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer möglichst 3 Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen.
  5. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich und ausreichend, soweit nicht die §§ 12 und 13 etwas anderes bestimmen.
  6. Sollen in einer Mitgliederversammlung Beschlüsse nach §§ 12 und 13 gefasst werden, so kann in der Einladung zur Mitgliederversammlung für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung geladen werden, die am gleichen Tage im Anschluss an die beschlussunfähige Versammlung stattfindet. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hinsichtlich der erforderlichen Mehrheiten in der zweiten Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 und 13.
  7. Jedes Mitglied des Vereins – auch ein förderndes Mitglied oder Ehrenmitglied – hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  8. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, in die insbesondere der Wortlaut der Beschlüsse aufzunehmen ist. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem von ihm zu bestimmenden Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vereins zu unterzeichnen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Vereins.

§ 11
Vorstand

  • Der Vereinsvorstand besteht aus maximal fünf Mitgliedern, darunter der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende sowie maximal drei einfache Vorstandsmitglieder.
  • Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vereinsvorstandes gemeinsam vertreten. Einfache Vorstandsmitglieder dürfen von der gemeinschaftlichen Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende oder beide verhindert sind.
  • Der Vorstand erledigt alle Aufgaben des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung
    vorbehalten sind.
  • Der Vorstand nach Abs. 1 Ziff. a) und Abs. 2 wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

§ 12
Satzungsänderungen

Änderungen der Satzungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Sind 2/3 der Mitglieder nicht erschienen, ist in der zweiten Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der Erschienenen ausreichend.

§ 13
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss 2 Wochen schriftlich vor der Sitzung erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Ladung genügt die Aufgabe zur Post. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter in der Mitgliederversammlung versichert, dass er den Mitgliedern eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zugesandt habe.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist spätestens innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder. § 10 Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.
  3. Im Falle der Auflösung fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Schönwald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im OT Schönwalde zu verwenden hat.
  4. An ausscheidende Mitglieder dürfen keinerlei Auszahlungen aus dem Vereinsvermögen geleistet werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 2 Liquidatoren.

admin 21. März 2011 Keine Kommentare Trackback URI

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